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Außensteuergesetz

Gesonderte – und gegebenenfalls einheitliche – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für die Feststellungsjahre ab 2025, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31.12.2024 enden

Information zu den Amtlichen Vordrucken zur Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 5, 7 bis 13 in der ab dem 1.07.2021 geltenden Fassung für Wirtschaftsjahre ab 2025:
Die Erklärungen zur gesonderten – und gegebenenfalls einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, nebst Anlage FB-ASt - Angaben zum Feststellungsbeteiligten - sind erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2024 endet, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 18 Absatz 3 i. V. m. § 21 Absatz 7 AStG).

Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elsteronline.de/eportal/. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann.

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der vorgenannten Erklärungen werden die zugehörigen Vordrucke nicht mehr im Formular-Management-System bereitgestellt

Gesonderte – und gegebenenfalls einheitliche – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31.12.2021 beginnen

Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31.12.2021 beginnen

Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG zur Geltendmachung, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (ggf. in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) erfüllt ist (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen)

Wissenswertes zu FFW-Formularen

Gesonderte - und einheitliche - Feststellung nach § 18 Außensteuergesetz (AStG) in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 und bis zum 31.12.2021 beginnen

Dateiformat PDF - am PC ausfüllbar
Die Formulare sind am PC ausfüllbar und können ausgefüllt ausgedruckt werden. 
Die eingegebenen Daten können gespeichert werden.